Tarifvertrag Zeitarbeit

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Stichwort: Tarifvertrag Zeitarbeit

Tarifvertrag:
Das deutsche Grundgesetz und das Tarifvertragsgesetz erlauben es Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden (Koalitionen), den Tarifvertrag auszuhandeln und abzuschließen. Ein Tarifvertrag regelt vorrangig den Inhalt von Arbeitsverhältnissen, d.h. er ist für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen anwendbar, ohne dass der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer detaillierte Arbeitsvertragsklauseln aushandeln müssten. Damit ein Tarifvertrag auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis angewandt werden kann, müssen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer tarifgebunden sein, d.h. jeweils Mitglied im Arbeitgeberverband und Gewerkschaft sein. Ist der Arbeitnehmer nicht in einer Gewerkschaft, besteht die Möglichkeit, im Arbeitsvertrag direkt auf den Tarifvertrag zu verweisen, sog. einzelvertragliche Bezugnahme. Manche Tarifverträge sind auch allgemeinverbindlich, d.h. sie gelten für alle Unternehmen einer bestimmten Branche. Dies gilt auch dann, wenn weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer tarifgebunden sind oder im Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag Bezug nehmen.

Zeitarbeit:
Immer mehr Arbeitnehmer werden in sog. Zeitarbeitsunternehmen angestellt. Die in diesem Unternehmen fest angestellten Arbeitnehmer werden von dieser „Verleihfirma“ an andere Unternehmen entliehen. Der Arbeitnehmer erbringt seine eigentliche Arbeitsleistung also nicht in dem Unternehmen, in dem er angestellt ist, sondern in dem, an das er entliehen wurde. Er ist ein sog. Leiharbeitnehmer für Zeitarbeit. Die Arbeitnehmer unterliegen dem Direktionsrecht der Vorgesetzten in dem Betrieb, in dem sie jeweils arbeiten. Der Vorteil für das entleihende Unternehmen: es muss bei Produktionsspitzen und –flauten nicht einstellen oder kündigen, sondern kann die Zahl der Arbeitnehmer schnell und flexibel an den konkreten Bedarf anpassen. Die Bedingungen für „Zeitarbeit“ sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt.
 

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