Kuendigungsschutzklage

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Stichwort: Kuendigungsschutzklage

Kuendigungsschutzklage:
Nach Ausspruch einer Kündigung hat der Arbeitnehmer drei Wochen Zeit, eine Kuendigungsschutzklage zum Arbeitsgericht zu erheben, § 4 KSchG. Versäumt er diese Frist der Kuendigungsschutzklage, gilt die Kündigung als wirksam und kann nicht mehr angegriffen werden. Ein Großteil der Kündigungsschutzprozesse wird durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, und der Arbeitnehmer scheidet in der Regel gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Unternehmen aus. Aufgrund der vielgestaltigen Prozesshürden sollten sich Arbeitgeber von Anwälten beraten lassen, die auf das Arbeitsrecht spezialisiert sind. Nur so ist eine umfassende und ihren Bedürfnissen angepasste Bewältigung von Kündigungsschutzprozessen gewährleistet.
 

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