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Stichwort: Befristeter Arbeitsvertrag / Arbeitsvertraege ZeitarbeitBefristeter Arbeitsvertrag / Arbeitsvertraege Zeitarbeit : Gerade für junge Unternehmen bietet es sich ein befristeter Arbeitsvertrag an. Nach Ablauf des Arbeitsvertrages können sie sich je nachdem, wie sich das Unternehmen zwischenzeitlich etabliert hat, entscheiden, ob sie das Arbeitsverhältnis fortsetzen wollen oder mit Ende der Befristung auslaufen lassen wollen. So lassen sich häufig teure und abfindungsträchtige Kündigungsschutzprozesse vermeiden. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für einen wirksamen befristeten Arbeitsvertrag jedoch sehr streng im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Danach sind sogenannte „sachgrundlose Befristungen“ nur bis zu einer Dauer von zwei Jahren möglich, bei Unternehmen, die noch nicht älter als vier Jahre sind, ist eine Befristung von maximal vier Jahren möglich (§ 14 Absätze 2 und 2a TzBfG). Es ist jedoch nicht möglich, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund zu befristen, wenn bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitnehmer bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). |