|
>>> Aufhebungsvertrag <<< >>> Abfindungen <<<
|
|
zum Fachanwalt für Arbeitsrecht
|
Stichwort: Aufhebungsvertrag / AbfindungenAufhebungsvertrag und Abfindungen: Arbeitsverhältnisse können nicht nur durch Kündigung, sondern auch einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag mit oder ohne Abfindungen beendet werden. Der Aufhebungsvertrag ist hierbei die am häufigsten gewählte Beendigungsform. Damit kann häufig ein zeit- und kostenintensiver Kündigungsschutzprozess vermieden werden. Vor allem für Führungskräfte ist der Aufhebungsvertrag ein probates Mittel, sich vom Unternehmen zu trennen, ohne einen Streit in der Öffentlichkeit der Gerichte austragen zu müssen. Jedoch lauern beim Abschluss von Aufhebungsverträgen vielfältige arbeits-, steuer- und nicht zuletzt sozialrechtliche Gefahren, die es zu erkennen und vermeiden gilt.
Eng verbunden mit dem Aufhebungsvertrag sind Abfindungen. Abgesehen von der Regelung in § 1a KSchG gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung von Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Häufig zahlt jedoch der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindungssumme an den Arbeitnehmer, um sich das Risiko abzukaufen, einen kostspieligen Kündigungsschutzprozess zu verlieren. Für Arbeitnehmer sind Abfindungen Entschädigungen für den Verlust des sozialen Besitzstandes. Gleichzeitig ermöglichen Abfindungen eine gewisse Zeit der Arbeitslosigkeit zu überbrücken. Am häufigsten werden Abfindungen mit einem Aufhebungsvertrag oder einer Abwicklungsvereinbarung gezahlt. Abfindungen bis zu 7200,- Euro sind zur Zeit noch steuerfrei, darüber hinaus gilt ggf. ein ermäßigter Steuersatz. |